Satzung

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Fürstenwalde e. V.

 
§ 1 Name und Sitz
 
  1. Der Verein führt den Namen:

    "Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Fürstenwalde e.V.".
    Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenwalde.

  3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Altkreise Fürstenwalde/ Beeskow im Landkreis Oder-Spree.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
  1. Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der in den Richtlinien der
    Arbeiterwohlfahrt genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

    - vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen
      Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur
      Selbsthilfe;

    - Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend-
      und Gesundheitshilfe;

    - Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der
      Kommunalverwaltung des Landkreises Oder-Spree. Die Satzungs-
      zwecke werden verwirklicht insbesondere durch

    - Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen
      wie Beratungsstellen, Tagesstätten und Heime, Maßnahmen
      und Aktivitäten;

    - Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung;

    - Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand;

    - ambulante soziale und pflegerische Dienste;

    - Einrichtungen und Aktionen der offenen, stationären und
      teilstationären Altenhilfe;

    - Einrichtungen und Aktionen der Kinder- und Jugendarbeit;

    - Einrichtungen und Aktionen in der Behindertenarbeit;

    - Information und Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit.

  2. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
    Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 52, 53 AO). Er ist selbstlos tätig,
    er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
    verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder
    bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins . Für die Erfüllung satzungs-
    mäßiger Aufgaben entstehende Kosten können erstattet werden.

  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
    Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
    begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
    bisherigen Zweckes fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten
    verbleibende Vermögen des Vereins an die nächst höhere Gliederung
    der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft im Bezirksverband Brandenburg Ost e.V.
 
Der Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Fürstenwalde e. V. ist Mitglied des
Bezirksverbandes Brandenburg-Ost e.V. und des Landesverbandes
Brandenburg e.V. der Arbeiterwohlfahrt.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
 
Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gemeinde- und Stadtverbände,
sowie die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt im Bereich der Altkreise
Fürstenwalde und Beeskow. Natürliche Personen können als Fördermitglieder
aufgenommen werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
 
 
  1. Ein Gemeinde- oder Stadtverband sowie ein Ortsverein kann seinen Austritt
    durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklären.
    Grundlage ist der Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung.

  2. Jede der genannten Gliederungen kann ausgeschlossen werden, wenn sie
    einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der
    Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch ihr Verhalten der Arbeiterwohlfahrt
    schädigt bzw. geschädigt hat.

  3. Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des
    Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
 
§ 6 Beitragspflicht
 
  1. Die Mitglieder des Kreisverbandes sind zur Zahlung von Beiträgen an den
    Kreisverband verpflichtet. Der Beitrag beträgt 30% der Mitgliedsbeiträge
    der jeweiligen Gliederung.

  2. Die Abrechnung beim Kreisverband erfolgt halbjährlich (Juni / November).
 
§ 7 Korporative Mitglieder
 
  1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich im
    Einzugsbereich des Kreisverbandes befindet, können sich als
    korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen.

  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im
    Einvernehmen mit der nächst höheren Gliederung.

  3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes
    Mitglied ihrer Vereinigung aus.

  4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist
    von drei Monaten gekündigt werden.

  5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.

  6. Die Mitgliedschaft in einem anderen Verein bedarf der Zustimmung
    der nächst höheren Gliederung.
 
§ 8 Organe des Kreisverbandes
 
Organe des Kreisverbandes sind:
 
a) die Kreiskonferenz
b) der Kreisvorstand
c) der Kreisausschuss
 
§ 9 Kreiskonferenz
 
  1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:

    a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes;

    b) den in den Gemeinde- bzw. Stadtkonferenzen, ggf. in den
       Mitgliederversammlungen der Ortsvereine und Stützpunkten
       gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Ortsvereine
       sowie auf Gemeinde- und Stadtverbände entfallenden
       Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder der Ortsvereine
       (ggf. Stützpunkte) vom Kreisvorstand festgesetzt;

    c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder. Diese nehmen
        beratend teil.

  2. Die Kreiskonferenz wird in Abständen von 4 Jahren durchgeführt.

  3. Der Vorstand hat die Delegierten, Vertreter und Beauftragten mit einer Frist
    von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

  4. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für
    den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt
    den Kreisvorstand und die Revisionskommission sowie die Delegierten
    zur Bezirks- bzw. Landeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur
    Neuwahl im Amt. Mandatsträger müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt
    sein.

    Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung.
    Die Wahlenfinden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
    Hauptamtliche Mitarbeiter der Einrichtungen des Kreisverbandes und
    der zu dem Kreisverband gehörenden Gliederungen sind für Vorstands-
    funktionen des Kreisverbandes nicht wählbar.

  5. Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen.
    Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Gemeinde-
    und Stadtverbände bzw. der Ortsvereine oder der übergeordneten
    Gliederung einzuberufen.

  6. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der
    Stimmberechtigten gefasst. Kreiskonferenzen sind beschlussfähig,
    wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus der
    nächst höheren Gliederung ist eine Mehrheit von drei Viertel aller
    Stimmberechtigten erforderlich.

  8. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen
    sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
    Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über Satzungs-
    änderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen
    gefasst werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungs-
    änderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer
    Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit
    Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung
    bedarf der Zustimmung der nächst höheren Gliederung.

  9. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen.
    Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 10 Vorstand
 
  1. Der Vorstand wird bis auf den / die GeschäftsführerIn durch die
    Mitgliederversammlung / Konferenz gewählt. Der / die Geschäfts-
    führerIn wird durch den Vorstand als weiteres stimmberechtigtes
    Mitglied benannt.

     
  2. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem/r Vorsitzenden,
    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern, wobei
    beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein müssen,
    wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen
    vorhanden ist. An den Vorstandssitzungen können der / die Nach-
    folgekandidat/in, die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaften,
    an denen der Kreisverband beteiligt ist, sowie das AWO-Mitglied
    des Kreisseniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

  3. Die Rechte aus dem § 26 BGB werden von dem / der Kreisvor-
    sitzenden, seinem/seiner StellvertreterIn, dem / der GeschäftsführerIn
    und den vier Beisitzern wahrgenommen. Je zwei sind gemeinsam
    vertretungsberechtigt, darunter der Vorsitzende oder sein Stellver-
    treter und die GeschäftsführerIn. Sie bilden den geschäftsführenden
    Vorstand.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
    Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit
    einfacher Mehrheit.

  5. Der ehrenamtliche BGB-Vorstand ist direkt für die Verbandsarbeit
    - besonders ehrenamtliche Förderung - zuständig. Der hauptamtliche
    BGB-Vorstand (GeschäftsführerIn) ist geschäftsführend tätig und im
    Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung, die Bestandteil des
    Arbeitsvertrages ist, verantwortlich für die wirtschaftlichen Geschäfts-
    betriebe des Vereines.

  6. Der Kreisvorstand berichtet der nächst höheren Gliederung über seine
    Tätigkeit mindestens einmal jährlich.

  7. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit
    Sonderaufgaben betrauen.

  8. Der vertretungsberechtigte Kreisvorstand gemäß § 10, Abs.2 , vertritt
    den Kreisverband nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in
    Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Vor Eingehen von Ver-
    pflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen
    Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Kreisvorstand die Zustimmung der
    nächst höheren Gliederung einzuholen.

  9. Der Vorstand bestimmt den / die Beauftragten für den Verwaltungsrat
    und die Gesellschafterversammlung der GmbH, an der der Kreisverband
    Gesellschafter
    ist.
 
§ 11 Kreisausschuss
 
  1. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vor-
    sitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gliederungen oder deren
    Stellvertreter zusammen.

  2. Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen, und wird von diesem
    nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von
    einem Drittel der Untergliederungen einzuberufen.

§ 12 Rechnungswesen
 
  1. Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und
    Investitionsplänen) verpflichtet.

  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung
    zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des
    Budgets abgeleitet werden.

  3. Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im
    Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen
    Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbe-
    stimmungen anzuwenden.
 
§ 13 Richtlinien
 
Die auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossenen Richtlinien der
Arbeiterwohlfahrt sind Bestandteil dieser Satzung.
 
§ 14 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
 
Der Kreisverband ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber seinen Gliederungen
verpflichtet. Er erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die überge-
ordneten Verbandsgliederungen an.
 
§ 15 Auflösung
 
Bei Ausschluss oder Austritt aus der nächst höheren Gliederung ist der
Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der
Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von
dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen
Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbe-
zeichnungen.
 
Diese veränderte Fassung wurde in der Kreiskonferenz am 28. März 1998
beschlossen. Diese veränderte Fassung tritt mit der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
 
 
 
Satzung (320KB)